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631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 32 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 20. Mai 1992 über den Finanzausgleich (FAV; BSG 631.111) wird aufgehoben.

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