631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Liegenschaftssteuern
Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
Art. 3 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Liegenschaftssteuern
1. Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird jährlich durch die Finanzverwaltung gestützt auf die amtlichen Werte der Gemeinden ermittelt.