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631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 3 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Liegenschaftssteuern

Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
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Art. 3 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Liegenschaftssteuern

1. Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird jährlich durch die Finanzverwaltung gestützt auf die amtlichen Werte der Gemeinden ermittelt.

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