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631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 29 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Jahressteuern infolge Übergang zur jährlichen Veranlagung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Jahressteuern infolge Übergang zur jährlichen Veranlagung

1. Jahressteuern gemäss Artikel 273 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[6], welche sich aus dem Übergang zur jährlichen Veranlagung ergeben, gelten als ordentliche Gemeindesteuern im Sinne von Artikel 2.

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