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631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 28 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Sonderfallregelungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Sonderfallregelungen

1. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelungen werden unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Finanzverwaltung im ersten Jahr des Inkrafttretens des FILAG bis spätestens am 30. November einmalig für die gesamte Geltungsdauer festgesetzt.

2. Die Gutschriften und Zahlungen werden während der Geltungsdauer neu festgesetzt, wenn folgende Berechnungsaktoren verändert werden

a. der Prozentsatz des Disparitätenabbaus gemäss Artikel 8 Absatz 1,

b. die Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung gemäss 8 Absatz 2,

c. die massgebenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder

d. der Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur Abgeltung der Zentrumslasten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.

3. Der Wegfall der Investitionsbeiträge der Gemeinden an die Kantonsstrassen wird bei der Berechnung der Sonderfallregelungen nicht berücksichtigt.

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