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631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 27 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Steuerbelastungsverschiebung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Steuerbelastungsverschiebung

1. Der Gemeinderat informiert das für die Festlegung des Voranschlages und der Steueranlage zuständige Organ über die Herleitung der neuen Steueranlage und über die neue Belastung durch Kantons- und Gemeindesteuern. Er zeigt die Entwicklung des Finanzhaushaltes ohne die Wirkungen des FILAG auf.

2. Der Gemeinderat unterbreitet den Voranschlag und die Steueranlage den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme, falls er gemäss Artikel 44 Absatz 3 FILAG für die Festlegung zuständig ist. Er informiert die Stimmberechtigten im Sinne von Absatz 1.

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