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Art. 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Gemeindefinanzstatistik

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Gemeindefinanzstatistik

1. Die Gemeinden liefern der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektronische Datei sowie eine Kopie der Original-Gemeinderechnung jeweils laufend bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres.

2. Ergeben sich durch die Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen gegenüber den abgelieferten Daten, sind diese der Finanzverwaltung durch die Gemeinden mitzuteilen.

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