631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Gemeindefinanzstatistik
Verschiedene Bestimmungen
Art. 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Gemeindefinanzstatistik
1. Die Gemeinden liefern der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektronische Datei sowie eine Kopie der Original-Gemeinderechnung jeweils laufend bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres.
2. Ergeben sich durch die Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen gegenüber den abgelieferten Daten, sind diese der Finanzverwaltung durch die Gemeinden mitzuteilen.