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Art. 25 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Fälligkeit und Verzugszinse

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 25 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Fälligkeit und Verzugszinse

1. Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden und des Kantons sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder der Abrechnung zur Zahlung fällig.

2. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- bzw. Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.

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