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Art. 24 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden

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Art. 24 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden

1. Gemeinden, die durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, kann die Differenz während einer Übergangszeit ausgeglichen werden.

2. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz und der Finanzdirektion fest

a) den Ausgleich von finanziellen Einbussen infolge einer Zusammenlegung bei der Mindestausstattung und beim geografisch-topografischen Zuschuss,

b) die projektbezogenen Zuschüsse an zusammenlegungswillige Gemeinden.

3. Die finanziellen Einbussen infolge Zusammenlegung von Gemeinden gemäss Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt ausgeglichen

a) im ersten bis fünften Jahr zu 100 Prozent,

b) im sechsten und siebten Jahr zu 75 Prozent,

c) im achten und neunten Jahr zu 50 Prozent,

d) im zehnten Jahr zu 25 Prozent.

4. Ein projektbezogener Zuschuss an zusammenlegungswillige Gemeinden kann an die Kosten der Abklärungen, der Vorbereitungsarbeiten und der Umsetzung ausgerichtet werden.

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