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Art. 20 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses

Verweigerung von Zuschüssen
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Art. 20 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses

1. Der geografisch-topografische Zuschuss wird ab einem HEI von 140 bis zu einem HEI von 160 linear gekürzt. Bei einem HEI grösser als 160 wird der Zuschuss vollumfänglich verweigert.

2. Die Berechnung des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel G.

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