Art. 2 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Ordentliche Gemeindesteuern
Art. 2 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Ordentliche Gemeindesteuern
1. Als ordentliche Steuern gelten
a Einkommenssteuer (ohne die Lotterie-, Grundstückgewinn- und aperiodische Jahressteuer) und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften,
d Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
2. Die Finanzverwaltung legt gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung und nach Anhörung der Gemeinden jährlich die für den Vollzug massgebenden ordentlichen Gemeindesteuern fest. Die Finanzverwaltung kann auf begründetes Gesuch der Gemeinde hin den massgebenden ordentlichen Gemeindesteuerertrag korrigieren.
3. Wertberichtigungen und Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, ausgenommen Rückstellungen für Ansprüche anderer Gemeinden aus Steuerteilungen.