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Art. 19 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Verweigerung der Mindestausstattung

Verweigerung von Zuschüssen
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Art. 19 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Verweigerung der Mindestausstattung

1. Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird aufgrund folgender Kennzahlen bestimmt

a **\*` Zinsbelastungsanteil,

b **\*` Nettozinsbelastungsanteil,

c **\*` Bruttoverschuldungsanteil und

d **\*` Eigenkapital bzw. dem Bilanzfehlbetrag pro Einwohner.

2. Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst.

3. Die Mindestausstattung wird ab einem Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -1,60 bis zum Wert -3,00 linear gekürzt.

4. Die Berechnung der Kennzahlen, des Kennzahlenmixes und des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel F.

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