Art. 18 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Budgetierung und Akontozahlungen
Art. 18 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Budgetierung und Akontozahlungen
Für die Gemeindeanteile beim Lastenausgleich Lehrergehälter sind für das laufende Jahr monatliche Akontozahlungen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion.
Für die sich im laufenden Jahr aus der Abrechnung des Lastenausgleichs Fürsorge voraussichtlich ergebenden Guthaben der Gemeinden bzw. Forderungen des Kantons sind bis Ende Juni Akontozahlungen zu leisten. Diese betragen maximal zwei Drittel des letzten Guthabens bzw. der letzten Forderung. Die Ermittlung des Guthabens bzw. der Forderung erfolgt durch das Amt für Integration und Soziales.
Vom voraussichtlichen Gemeindeanteil beim Lastenausgleich öffentlicher Verkehr leisten die Gemeinden per Ende Februar und per Ende August des laufenden Jahres eine Akontozahlung im Umfang von je 50 Prozent. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination.
Die Finanzverwaltung teilt den Gemeinden jeweils die für die Berechnung des voraussichtlichen Gemeindeanteils des Folgejahres notwendigen Angaben mit.