Art. 17d Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Ausnahmeregelung
Art. 17d Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Ausnahmeregelung
1. Betragen die Aufwendungen einer Gemeinde gemäss Artikel 24 Absatz 6 FILAG unter Einschluss der Gehaltskostenanteile gemäss Artikel 24b und 24e FILAG mehr als 400 Franken pro Einwohner, kann die Bildungs- und Kulturdirektion den Kantonsanteil erhöhen.
2. Ein höherer Kantonsanteil kann insbesondere bewilligt werden, wenn
a die Gemeinde aufgrund ihrer Lage im Sprachgebiet eine eigene Schule führt,
b die Gemeinde bei der Strassenlänge pro Einwohner gemäss Artikel 13 und der Fläche pro Einwohner gemäss Artikel 12 Werte aufweist, die über denjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegen, oder
c der Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung einer Gemeinde einen Wert aufweist, der über demjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegt.
3. Die Erhöhung des Kantonsanteils beträgt höchstens 70 Prozent der den Wert gemäss Absatz 1 übersteigenden Aufwendungen.