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Art. 17a Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Verteilung der Aufwendungen nach Schülerzahl 1. Berechnung

Lastenausgleich - Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule
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Art. 17a Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Verteilung der Aufwendungen nach Schülerzahl 1. Berechnung

1. Die Aufwendungen nach Artikel 24 Absatz 4 FILAG werden nach Massgabe der Schülerzahlen auf die Gemeinden verteilt. Kinder, die eine Privatschule besuchen, werden nicht berücksichtigt.

2. Die Verteilung erfolgt für alle Schulstufen gesondert nach den Aufwendungen für den Regelschulunterricht und nach den Aufwendungen für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen.

3. 50 Prozent der Aufwendungen für den Regelschulunterricht werden nach der mit dem Schullastenindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt.

4. 75 Prozent der Aufwendungen für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen werden nach der mit dem Schulsozialindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt.

5. Die Berechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel D.

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