Art. 17 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Verfügende Behörde
Art. 17 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Verfügende Behörde
1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich öffentlicher Verkehr bis spätestens Ende August des Folgejahres. Die Verrechnung der Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem effektiv geschuldeten Betrag gemäss Schlussabrechnung erfolgt mit der zweiten Akontozahlung des Folgejahres.
2. Das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Lehrergehälter bis spätestens Ende Oktober des Jahres, in dem das abzurechnende Schuljahr zu Ende geht.
3. Das Amt für Sozialversicherungen verfügt die Gemeindeanteile für die Lastenausgleiche Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.
4. Das Amt für Integration und Soziales verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Soziales bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.
5. Die Finanzverwaltung verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung bis spätestens Ende Mai.