Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 17 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Verfügende Behörde

Lastenausgleich - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Verfügende Behörde

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich öffentlicher Verkehr bis spätestens Ende August des Folgejahres. Die Verrechnung der Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem effektiv geschuldeten Betrag gemäss Schlussabrechnung erfolgt mit der zweiten Akontozahlung des Folgejahres.

2. Das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Lehrergehälter bis spätestens Ende Oktober des Jahres, in dem das abzurechnende Schuljahr zu Ende geht.

3. Das Amt für Sozialversicherungen verfügt die Gemeindeanteile für die Lastenausgleiche Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.

4. Das Amt für Integration und Soziales verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Soziales bis spätestens Ende Mai des Folgejahres.

5. Die Finanzverwaltung verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung bis spätestens Ende Mai.

← Art. 16 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) Gegenstand Art. 17a Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →