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Art. 16 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Ermittlung der Gemeindeanteile

Lastenausgleich - Allgemeines
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Art. 16 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Ermittlung der Gemeindeanteile

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion, das Amt für Integration und Soziales sowie das Amt für Sozialversicherungen teilen der Finanzverwaltung die für die Ermittlung der Gemeindeanteile erforderlichen Berechnungsgrundlagen mit.

2. Die Gemeindeanteile werden berechnet

a) durch das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter,

b) durch das Amt für Integration und Soziales für den Lastenausgleich Soziales,

c) durch das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination für den Lastenausgleich Öffentlicher Verkehr,

d) durch die Finanzverwaltung für die Lastenausgleiche neue Aufgabenteilung, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

3. Allfällige geleistete Akontozahlungen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Restzahlungen aufgrund der Abrechnung können mit Akontozahlungen des laufenden Jahres verrechnet werden.

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