631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 14 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Gewichtung und Maximum der Zuschüsse
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Art. 14 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Gewichtung und Maximum der Zuschüsse
1. Die Zuschüsse gemäss Artikel 12 und 13 werden je hälftig gewichtet.
2. Die Summe der Zuschüsse gemäss Artikel 12 und 13 beträgt höchstens 1200 Franken pro Einwohner.
3. Die Finanzverwaltung verfügt die Zuschüsse jährlich bis Ende September.