631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 13 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Zuschuss Strassenlänge
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Art. 13 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Zuschuss Strassenlänge
1. Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden.
2. Massgebend ist die Länge der 10-m-Strassen, 6-m-Strassen, 4-m-Strassen und 3-m-Strassen gemäss der Einstufung durch das Bundesamt für Landestopographie, ausgenommen die National- und Kantonsstrassen.
3. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel B.