Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.111 FILAVOPFC CH-BE

Art. 13 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Zuschuss Strassenlänge

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Zuschuss Strassenlänge

1. Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden.

2. Massgebend ist die Länge der 10-m-Strassen, 6-m-Strassen, 4-m-Strassen und 3-m-Strassen gemäss der Einstufung durch das Bundesamt für Landestopographie, ausgenommen die National- und Kantonsstrassen.

3. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel B.

← Art. 12 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) Gegenstand Art. 14 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →