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Art. 12 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Zuschuss Fläche

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
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Art. 12 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Zuschuss Fläche

1. Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Fläche pro Einwohner grösser ist als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden.

2. Massgebend ist die Gesamtfläche gemäss der Arealstatistik Schweiz des Bundesamtes für Statistik.

3. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel A.

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