631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 10 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Berichterstattung
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 10 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Berichterstattung
1. Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erstatten dem Regierungsrat jeweils bis Ende Juni des Vollzugsjahres Bericht über Leistungen, Wirkungen, Aufwendungen und Erträge des dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahres.
2. Die Berichterstattung erfolgt nach den einheitlichen Vorgaben des Regierungsrates für die Aufgabenbereiche privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur.