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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 9 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Berechnungsperiode

Finanzausgleich - Grundlagen
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Art. 9 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Berechnungsperiode

1. Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre.

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