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Art. 8 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Harmonisierter Steuerertrag

Finanzausgleich - Grundlagen
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Art. 8 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Harmonisierter Steuerertrag

1. Der harmonisierte Steuerertrag ist die Summe des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags der natürlichen und juristischen Personen, der harmonisierten Liegenschaftssteuer der Gemeinde und des finanziellen Ausgleichs an die Gemeinde nach Artikel 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG).

2. Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der natürlichen Personen wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde für natürliche Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für natürliche Personen multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2a. Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der juristischen Personen wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag durch die Steueranlage der Gemeinde für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für juristische Personen multipliziert wird.

3. Die Harmonisierungsfaktoren nach den Absätzen 2 und 2a basieren auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und werden durch den Regierungsrat durch Verordnung festgelegt.

4. Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt.

5. Der harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) wird berechnet, indem das Hundertfache des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrages pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird.

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