Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 7 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Wohnbevölkerung

Finanzausgleich - Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Wohnbevölkerung

1. Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.

← Art. 6 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) Zweck Art. 8 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →