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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 55 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen
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Art. 55 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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