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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 51 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Alte Berechnungsgrundlagen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen
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Art. 51 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Alte Berechnungsgrundlagen

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ermittelt die Berechnungsgrundlagen nach den Bestimmungen von Artikel 2, 3, 4 und 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich noch bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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