631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 50 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Zeitliche Abgrenzung beim Lastenausgleich
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen
Art. 50 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Zeitliche Abgrenzung beim Lastenausgleich
1. Die Aufwendungen der Lastenausgleichssysteme Sozialhilfe sowie AHV, IV und EL werden für das Jahr, welches dem jeweiligen Vollzugsjahr vorangegangen ist, nach den im Vollzugsjahr geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der massgebenden Spezialgesetzgebung abgerechnet.