631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 5 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Zielsetzung und Instrumente
Finanzausgleich - Grundlagen
Art. 5 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Zielsetzung und Instrumente
1. Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
2. Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
3. Instrumente zum jährlichen Vollzug des Finanzausgleichs sind der Disparitätenabbau und die Mindestausstattung.