Art. 49 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds
Art. 49 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Mittel des bisherigen Finanzausgleichsfonds
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Mittel des Finanzausgleichsfonds gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1991 über den Finanzausgleich in eine neue Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung überführt.
2. Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweckbestimmung
a **\*** Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes,
b Massnahmen für besondere Härtefälle,
c **\*** Ausgleich bei Zusammenlegung gemäss Artikel 34 Absatz 1,
d zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes,
e **\*** vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss Artikel 36.
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und bewilligt die Ausgaben. Erste Priorität hat die Finanzierung der Sonderfallregelungen.
4. Reichen die Fondsmittel zur Finanzierung der Sonderfallregelungen gemäss Artikel 45 Absatz 3 nicht aus, werden die Differenzzahlungen anteilsmässig gekürzt.