631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 48 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Abstufung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Sonderfallregelung
Art. 48 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Abstufung
1. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
a) im ersten und zweiten Jahr 100 Prozent,
b) im dritten Jahr 75 Prozent,
c) im vierten Jahr 50 Prozent und
d) im fünften Jahr 25 Prozent.
2. Die Gutschriften der Soderfallregelung werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt ausgerichtet
a) im ersten bis vierten Jahr zu 100 Prozent,
b) im fünften Jahr zu 75 Prozent,
c) im sechsten Jahr zu 50 Prozent und
d) im siebten Jahr zu 25 Prozent.