631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 47 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Berechnungsgrundlagen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Sonderfallregelung
Art. 47 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Berechnungsgrundlagen
Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellen Gegebenheiten der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre.
Die Belastung beziehungsweise Entlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sich auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahre gegenübergestellt werden.
Der Ertrag eines Steueranlagezehntels wird ermittelt, indem der mit der Steueranlage multiplizierte Ertrag der Gemeindesteuern durch das Zehnfache der Steueranlage der Gemeinde geteilt wird.