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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 46 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Maximale Entlastung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Sonderfallregelung
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Art. 46 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Maximale Entlastung

1. Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 leisten eine Zahlung, wenn sie ihre Steueranlage auf Grund der Wirkungen dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand auf einen Wert senken könnten, der 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel der Steueranlage aller Gemeinden liegt. Die Zahlung entspricht der Differenz ihrer Minderbelastung in Steueranlagezehnteln zum 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegenden Wert.

2. Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 und einer Steueranlage, die 0,5 Steueranlagezehntel über dem gewogenen Mittel aller Gemeinden liegt, leisten eine Zahlung, welche der entlastenden Wirkung auf Grund dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand entspricht.

3. Auf Gemeinden mit Zentrumsfunktionen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

4. Die Zahlungen für die Begrenzung der maximalen Entlastung werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

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