631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 45 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Maximale Belastung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Sonderfallregelung
Art. 45 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Maximale Belastung
1. Die maximale Mehrbelastung auf Grund der Wirkung dieses Gesetzes gegenüber dem Referenzzustand beträgt
a) 0,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI kleiner als 90,
b) 1,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI von 90 bis und mit 105,
c) 1,5 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 105 bis und mit 120,
d) 2,0 Steueranlagezehntel bei Gemeinden mit einem HEI grösser als 120.
2. Gemeinden, deren Mehrbelastung die Begrenzung gemäss Absatz 1 übersteigt, erhalten die Differenz ihrer Mehrbelastung zur Begrenzung erstattet.
3. Die Differenzzahlungen für die Begrenzung der maximalen Belastung werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.