Art. 44 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Neue Steuerbasis der Gemeinden
Art. 44 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Neue Steuerbasis der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre Steueranlagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr jeweils gemessen in Zehnteln des Einheitsansatzes in dem Umfang zu senken, in welchem der Kanton die Steueranlage gemäss Artikel 43 erhöht. Dies ergibt die technische Steuerbasis.
Ausgehend von der technischen Basis gemäss Absatz 1 sind die Auswirkungen der Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs zu berücksichtigen. Dies ergibt die theoretische Steuerbasis.
Sofern die neue Steueranlage die theorethische Steurbasis gemäss Absatz 2 nicht übersteigt, ist der Gemeinderat für die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlages zuständig.
Eine über der theorethischen Steuerbasis liegende neue Steueranlage ist als kommunale Steuererhöhung auszuweisen und den Stimmberechtigten der Gemeinde zum Entscheid vorzulegen.