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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 43 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Neue Steuerbasis des Kantons

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
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Art. 43 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Neue Steuerbasis des Kantons

Die Steueranlage des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Vorjahr in dem Umfang erhöht, in welchem der Kanton im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neue Aufgaben und Lasten übernimmt.

Der Grosse Rat legt mit dem Voranschlag die Steueranlage auf der durch Absatz 1 bestimmten Basis fest.

Erhöht der Grosse Rat die Steueranlage über die durch dieses Gesetz vorgesehene Basis hinaus, so untersteht diese Erhöhung der fakultativen Volksabstimmung.

Der Gemeindeanteil am Lastenausgleich Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule gemäss Artikel 24 Absatz 1 beträgt beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Prozent. Der Regierungsrat kann diesen Anteil innerhalb von drei Jahren im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel 24 Absatz 1 erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen in der Steuerbelastungsverschiebung korrigieren, welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres der Inkraftsetzung ergeben haben.

Die pauschale Abgeltung an die Zemtrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun bleibt nur im Umfang von 50 Prozent Bestandteil der Steuerbelastungsverschiebung.

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