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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 42 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Sanktionsmöglichkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
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Art. 42 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Sanktionsmöglichkeit

1. Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin senkt der Kanton im aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäss Gemeindegesetz die Steueranlage einer Gemeinde, falls sie von sich aus ihre Steueranlage nicht im Umfang der nach Artikel 44 vorgeschriebenen Steuerbelastungsverschiebung senkt.

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