631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 42 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Sanktionsmöglichkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
Art. 42 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Sanktionsmöglichkeit
1. Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin senkt der Kanton im aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäss Gemeindegesetz die Steueranlage einer Gemeinde, falls sie von sich aus ihre Steueranlage nicht im Umfang der nach Artikel 44 vorgeschriebenen Steuerbelastungsverschiebung senkt.