631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 41 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Grundsätze
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
Art. 41 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Grundsätze
1. Die Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton darf für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen.
2. Die Gemeinden haben die durch die Steuerbelastungsverschiebung bedingte Entlastungen vollumfänglich an die Steuerpflichtigen weiterzugeben.