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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 41 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Grundsätze

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
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Art. 41 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Grundsätze

1. Die Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton darf für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen.

2. Die Gemeinden haben die durch die Steuerbelastungsverschiebung bedingte Entlastungen vollumfänglich an die Steuerpflichtigen weiterzugeben.

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