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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 40 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Zweck

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Steuerbelastungsverschiebung
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Art. 40 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Zweck

1. Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken eine Steuerbelastungsverschiebung von den Gemeinden an den Kanton als Ausgleich für neu vom Kanton übernommene Aufgaben und Lasten im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

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