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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 4 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Erfolgskontrolle

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Art. 4 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Erfolgskontrolle

1. Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor.

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