631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 39 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Fälligkeit und Verzinsung
Verfahren und Rechtspflege
Art. 39 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Fälligkeit und Verzinsung
1. Bei verspäteter Zahlung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen des Kantons und der Gemeinden ist ein Verzugszins geschuldet.
2. Hat der Kanton oder eine Gemeinde einen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Auszahlung ein Vergütungszins geschuldet.
3. Es gelten die gleichen Zinssätze wie bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen.