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Art. 38 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Verjährung

Verfahren und Rechtspflege
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Art. 38 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Verjährung

1. Forderungen aus diesem Gesetz verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber innert zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs.

3. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

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