Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 37 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Rechtspflege

Verfahren und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Rechtspflege

1. Die zuständigen kantonalen Stellen verfügen Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt.

2. ...

3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

← Art. 36 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) Zweck Art. 38 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →