631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 36 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteilen
Verfahren und Rechtspflege
Art. 36 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteilen
Zuschüsse, die in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltes zu Unrecht ausbezahlt worden sind, müssen verzinst zurückerstattet werden.
Die Rückerstattungen von Zuschüssen gemäss Artikel 10 und Artikel 15 werden dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.
Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.