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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 35a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Kürzung von Leistungen

Verfahren und Rechtspflege
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Art. 35a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Kürzung von Leistungen

1. Der Regierungsrat kann gegenüber Gemeinden, welche sich der Aufnahme von Fusionsabklärungen oder einem Gemeindezusammenschluss widersetzen, Leistungen nach diesem Gesetz kürzen, wenn die betreffenden Gemeinden nach dem Zusammenschluss voraussichtlich weniger Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen würden.

2. Er kann Leistungen gegenüber der sich dem Zusammenschluss widersetzenden Gemeinde höchstens im Umfang der voraussichtlichen Minderbeanspruchung kürzen.

3. Ausgenommen von Kürzungen gemäss Absatz 1 sind Leistungen nach Artikel 10 (Disparitätenabbau).

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