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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 35 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Verweigerung von Zuschüssen

Verfahren und Rechtspflege
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Art. 35 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Verweigerung von Zuschüssen

1. Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern.

2. Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschuldungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3. Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geografisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

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