631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 34 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden
Verfahren und Rechtspflege
Art. 34 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden
1. Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnung bestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Übergangsfrist reduziert werden.
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