631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 33 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzstatistik
Verfahren und Rechtspflege
Art. 33 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzstatistik
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erstellt eine Finanzstatistik und analysiert laufend die Wirkungen dieses Gesetzes.
Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Finanzdirektion die für die Finanzstatistik notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.