Art. 32 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Art. 32 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken.
2. Die zuständigen kantonalen Stellen können zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren.
3. Der Kanton gewährt den Gemeinden ein Einsichtsrecht in die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und Unterlagen, soweit dieses nicht bereits durch die Informationsgesetzgebung sichergestellt ist.