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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 31 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Partnerschaft

Verfahren und Rechtspflege
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Art. 31 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Partnerschaft

1. Kanton und Gemeinden entwickeln die in diesem Gesetz geregelten Grundsätze und Instrumente gemeinsam weiter.

2. Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an, bevor er über Folgendes entscheidet

a) den anwendbaren Prozentsatz beim Disparitätenabbau (Art. 10 Abs. 3),

b) die massgebende Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung (Art. 11 Abs. 2),

c-d)* ...

e)* die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),

f) Erlass und bedeutende Änderungen von Verordnungen zu diesem Gesetz.

3. Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalen Abgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mit Zentrumsfunktionen an.

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