Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

Entharmonisierungsverbot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

1. In folgenden Fällen darf das Kriterium der Steuerkraft in Erlassen, Reglementen, Vereinbarungen sowie im Vollzug nicht berücksichtigt werden

a. Staatsbeiträge an die Gemeinden,

b. Zahlungen der Gemeinden an den Kanton.

← Art. 29b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) Zweck Art. 31 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →