631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
Entharmonisierungsverbot
Art. 30 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
1. In folgenden Fällen darf das Kriterium der Steuerkraft in Erlassen, Reglementen, Vereinbarungen sowie im Vollzug nicht berücksichtigt werden
a. Staatsbeiträge an die Gemeinden,
b. Zahlungen der Gemeinden an den Kanton.