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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 3 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Geltungsbereich

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Art. 3 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden den Finanzausgleich, die Massnahmen für besonders belastete Gemeinden sowie den Lastenausgleich.

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