631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 3 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden den Finanzausgleich, die Massnahmen für besonders belastete Gemeinden sowie den Lastenausgleich.